Sachverhalt
G., wohnhaft im Kanton Waadt, ist bei der Krankenkasse ASSURA versichert. Aus persönlichen Gründen möchte er sich in der Inselspital in Bern, das nicht auf der Liste der Spitäler des Kantons Waadt steht, wegen eines beidseitigen Glaukoms operieren lassen. Die Krankenkasse weigert sich, die Übernahme der Krankenhauskosten zu garantieren, da dieses Spital kein zugelassener Leistungserbringer im Wohnkanton des Versicherten ist. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme zu den im Kanton Waadt geltenden Tarifen garantieren muss. ASSURA hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 41 Abs. 1 KVG dem Versicherten die freie Wahl des Spitals unter den nach Art. 39 KVG zugelassenen Einrichtungen in der Schweiz zuerkennt, ohne sich auf die allein im Wohnkanton aufgeführten Einrichtungen zu beschränken. Die kantonale Spitalplanung zielt darauf ab, die Koordination der Leistungserbringer und die Kostenkontrolle sicherzustellen, kann aber die durch das KVG definierten Rechte der Versicherten nicht einschränken.
Daher ist die Krankenkasse verpflichtet,…