Sachverhalt

Der Streit betrifft die Festsetzung des Unterhaltsbetrags, den der Vater (V.) für seinen Sohn (S.), geboren aus der Ehe zwischen V. und C., zu zahlen hat. Nach der Scheidung im Jahr 1985 wurde die Obhut des Kindes der Mutter übertragen. Der Vater wurde zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von 500 CHF verurteilt. Im Jahr 1990 beantragte der Sohn eine Erhöhung dieses Beitrags, der vom Bezirksgericht auf 900 CHF und vom Kantonsgericht auf 1'025 CHF festgesetzt wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Unterhaltspflicht des Stiefvaters (der neue Ehemann der Mutter) nur subsidiär gegenüber der Unterhaltspflicht des biologischen Elternteils ist. Daher kann das Einkommen des Stiefvaters nicht vollständig in die Berechnung des vom Vater geschuldeten Unterhaltsbetrags einbezogen werden.

Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Ansicht, dass angesichts der deutlich günstigeren finanziellen Situation des Vaters im Vergleich zur Mutter es gerechtfertigt ist, dem Vater die gesamte finanzielle Bedürftigkeit des Kindes aufzuerlegen, da die Mutter bereits den Großteil der Naturalunterstützung übernimmt. Eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags ist daher gerechtfertigt.

Schließlich vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass die…