Sachverhalt
Die Casino Obwalden AG plante, am 30. April 1998 in Sarnen ein Casino mit 100 Geldspielautomaten samt Jackpotsystemen zu eröffnen. Am 22. April 1998 erliess der Bundesrat die Verordnung über Geldspielautomaten, die am selben Tag in Kraft gesetzt wurde. Die Verordnung besagt, dass nur noch Geldspielautomaten und Jackpotsysteme betrieben werden dürfen, die am 22. April 1998 bereits in Betrieb waren. Die Casino Obwalden AG nahm das Casino Sarnen am 9. Juni 1998 in Betrieb, obwohl das Bundesamt für Polizeiwesen den Betrieb der Geldspielautomaten am 10. Juni 1998 einstellen wollte. Die Bundesanwaltschaft erstattete Strafanzeige gegen die verantwortlichen Organe des Casinos und verfügte die Durchsuchung der Liegenschaften und Räumlichkeiten der Casino Obwalden AG. Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Geldspielautomaten und Spielgelder ab.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen der Bundesanwaltschaft, ob diese Bundesrecht verletzt oder die Grenze des ihr zustehenden Ermessens offensichtlich überschritten hat. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, ist eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte.
Die Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Die Anklagekammer des Bundesgerichts hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist. Im vorliegenden Fall besteht der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführer eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 6 SBG begangen haben.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die beschlagnahmten Geldspielautomaten keine…