Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen Klara Zistler, die in Deutschland wohnt, und ihrem Ehemann, Josef Zistler, deutscher Staatsbürger, der in der Schweiz wohnt. Klara Zistler hat eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Nichtzahlung von Unterhaltsleistungen für sie und ihr Kind erstattet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat die Anzeige wegen mangelnder territorialer Zuständigkeit abgelehnt. Klara Zistler hat daraufhin das Bundesgericht angerufen und verlangt, dass die Behörden des Kantons Aargau für die Verfolgung ihres Ehemanns zuständig erklärt werden.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Am 10. Oktober 1955 erstattet Klara Zistler eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Nichtzahlung von Unterhaltsleistungen.
- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnt die Anzeige wegen mangelnder territorialer Zuständigkeit ab, da der Wohnsitz der Anzeigerin in Deutschland liegt.
- Klara Zistler ruft das Bundesgericht an und verlangt, dass die Behörden des Kantons Aargau für die Verfolgung ihres Ehemanns zuständig erklärt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die Verfolgung eines Delikts der Nichtzahlung von Unterhaltsleistungen, das von einem ausländischen Staatsbürger, der in der Schweiz wohnt, begangen wurde, geprüft. Das Gericht hat festgestellt, dass gemäß Artikel 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) das Delikt als in der Schweiz begangen gilt, wenn der Täter in der Schweiz gehandelt hat, auch wenn die Folgen des Delikts im Ausland eingetreten sind.
Das Gericht hat auch die Frage der territorialen Zuständigkeit geprüft und festgestellt, dass gemäß Artikel 346 StGB der Ort, an dem das Delikt begangen wurde, für die Verfolgung des Täters zuständig ist, auch wenn die Folgen des Delikts im Ausland eingetreten sind. Das Gericht hat festgestellt, dass die Behörden des Kantons Aargau für die Verfolgung von Josef Zistler wegen Nichtzahlung von Unterhaltsleistungen…