Sachverhalt

Die Gemeinde Wangen und die X. AG schlossen 1996 einen Konzessionsvertrag, der dem Gemeinderat das Recht zur Genehmigung der Stromtarife der X. AG einräumte. Nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) im Jahr 2008 erließ der Gemeinderat eine Verfügung, die die Stromtarife der X. AG auf maximal 15% über den Tarifen des kommunalen Elektrizitätswerks Wangen begrenzte. Die X. AG erhob dagegen Beschwerde mit der Begründung, dass die Tarifgenehmigungskompetenz des Gemeinderats nach Bundesrecht nicht mehr zulässig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Festlegung der Elektrizitätstarife durch die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes abschliessend geregelt ist. Die einzige Ausnahme bilden Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, die nach kantonalem und kommunalem Recht erfolgen können. Ansonsten unterliegen die Elektrizitätstarife der Aufsicht der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), die die Tarife überprüfen und Anpassungen vornehmen kann.

Eine zusätzliche Tarifaufsicht durch den Gemeinderat würde zu Doppelspurigkeiten und potenziellen Widersprüchen führen. Zwar ist der Konzessionsvertrag als solcher mit dem Inkrafttreten des StromVG nicht hinfällig geworden, da die…