Art. 12 StromVG
Information und Rechnungsstellung
1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen:
- a. die Netznutzungstarife;
- b. die Elektrizitätstarife;
- c. die Messtarife;
- d. die Jahressumme der Netznutzungsentgelte;
- e. die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss;
- f. die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und g. die Jahresrechnungen.
2 Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen:
- a. das Entgelt für die Elektrizität;
- b. das Netznutzungsentgelt;
- c. das Messentgelt;
- d. die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;
- e. der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG ;
- f. die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b;
- g. die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b;
- h. die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis.
3 Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abschliessende Bundesregelung betreffend die Verpflichtung zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie durch Elektrizitätsverteilwerke24 Zitierungen
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2Bundesrechtswidrigkeit von kommunalen (oder kantonalen) Preisbestimmungen bzw. eines Genehmigungsvorbehalts nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes16 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen28.05.2018 · 10 Zitierungen
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9 Zitierungen28.05.2020 · 9 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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