Art. 12 StromVG

Information und Rechnungsstellung

1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen:
  1. a. die Netznutzungstarife;
  2. b. die Elektrizitätstarife;
  3. c. die Messtarife;
  4. d. die Jahressumme der Netznutzungsentgelte;
  5. e. die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss;
  6. f. die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und g. die Jahresrechnungen.
2 Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen:
  1. a. das Entgelt für die Elektrizität;
  2. b. das Netznutzungsentgelt;
  3. c. das Messentgelt;
  4. d. die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;
  5. e. der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG ;
  6. f. die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b;
  7. g. die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b;
  8. h. die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis.
3 Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abschliessende Bundesregelung betreffend die Verpflichtung zur Vergütung von dezentral erzeugter Energie durch Elektrizitätsverteilwerke
    · 27.10.2012 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bundesrechtswidrigkeit von kommunalen (oder kantonalen) Preisbestimmungen bzw. eines Genehmigungsvorbehalts nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes
    · 23.11.2012 · 16 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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