Sachverhalt
Der Streitfall betrifft [K.] gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. [K.] bestreitet die Ablehnung der Arbeitslosenkasse, ihm aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern den erhöhten Taggeldbetrag auszuzahlen. Die Arbeitslosenkasse stützte sich auf eine Weisung des SECO, die diese Unterhaltspflicht auf ein Alter von 25 Jahren beschränkt, während das Zivilrecht keine absolute Altersgrenze vorsieht.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Weisung des SECO nicht dem Gesetz entspricht. In der Tat ist die Erhöhung des Arbeitslosentaggeldes mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verbunden, ohne dass der Gesetzgeber eine Ausnahme vorgesehen hat. Nach Zivilrecht dauert die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, ohne absolute Altersgrenze von 25 Jahren.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass das entscheidende Kriterium nicht nur das Überschreiten des 25. Lebensjahres ist, sondern auch die…