Art. 33 AVIV

Taggeldansatz

1 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Artikel 22 Abs. 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches unterhaltspflichtig ist.
2 Das WBF nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Abs. 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (Art. 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Frankenbeträge gerundet.
3 Im Sinne von Artikel 22 Abs. 2 Bst. c AVIG berücksichtigt werden Invalidenrenten:
  1. a. der Invalidenversicherung;
  2. b. der obligatorischen Unfallversicherung;
  3. c. der Militärversicherung;
  4. d. der beruflichen Vorsorge;
  5. e. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
  6. f. nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 33 Abs. 1 AVIV sowie Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) (je in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung)
    · 13.02.2004 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 33 Abs. 1 AVIV: Begriff der "Unterhaltspflicht"
    · 31.03.1998 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 10 Abs. 2 lit. b, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV
    · 10.07.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.02.2010 · 3 Zitierungen
  • 18.10.2019 · 1 Zitierungen
  • Reformatio in peius; Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit; Abweisung und reformatio.
    AL.2020.00150
    · 18.11.2020 · 0 Zitierungen

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