Sachverhalt
[R.], geboren 1944, Ökonom und Vater von zwei Töchtern, geboren 1972 und 1974, war bis zum 31. Dezember 1995 Bankdirektor. Ab dem 1. Februar 1996 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse an, die seine tägliche Arbeitslosenentschädigung auf 70% des versicherten Verdienstes festsetzte, da er keine Kinderzulagen erhielt. [R.] hat diese Entscheidung angefochten und die Anerkennung von Leistungen in Höhe von 80% des versicherten Verdienstes beantragt. Das kantonale Versicherungsgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 AVIV, der den Anspruch auf 80%-Entschädigung von der Voraussetzung des Bezugs von Familienzulagen abhängig macht, gesetzwidrig und daher unanwendbar ist.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen hat die Entscheidung des kantonalen Gerichts bestätigt. Laut Gericht muss Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG, der eine Kürzung der Arbeitslosenentschädigung auf 70% für Arbeitslose ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern vorsieht, im Lichte des Familienrechts, insbesondere von Art. 277 ZGB, ausgelegt werden. Daher ist die von der Rechtsprechung anerkannte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Kindern in Ausbildung für Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG maßgeblich, unabhängig vom Bezug von Familienzulagen auf kantonaler…