Sachverhalt
In dieser Sache ist Frau Zuber seit dem 9. August 1955 als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Nachdem ihr Ehemann am 10. Juni 1958 für zahlungsunfähig erklärt wurde, hat das Konkursamt dieses Grundstück als Teil der Konkursmasse beansprucht. Es hat Frau Zuber dann aufgefordert, eine Klage zur Anerkennung ihres Eigentumsrechts einzureichen. Frau Zuber hat diese Aufforderung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten, die sie am 13. März 1959 aufgehoben hat. Gegen diese Entscheidung hat das Konkursamt beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss im Streit um das Eigentum an einem Grundstück die Partei, deren Eigentumsrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, als Klägerin auftreten und nicht dazu aufgefordert werden. Dies gilt auch in einem Konkursverfahren, wo für die Rollenverteilung der Parteien nicht mehr der tatsächliche Besitz, sondern die Eintragung im Grundbuch maßgebend ist.
Da Frau Zuber als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, war es daher…