Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. wurde wegen Mordes und Vergewaltigung angeklagt und befand sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Pöschwies. Als Orthodoxer ersuchte er um Teilnahme an der orthodoxen Osterfeier, was ihm der Direktor der Anstalt mit der Begründung verweigerte, dass er sich in der Abteilung für Fluchtgefahr befinde. Zudem verweigerte X. an mehreren orthodoxen Feiertagen den Arbeitseinsatz, woraufhin er jeweils für drei Tage in Einzelhaft versetzt und ihm das Fernsehgerät entzogen wurde. X. erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Entscheidungen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es stellte fest, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Osterfeier auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und verhältnismässig war. Während der Abklärungsphase zur Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers durfte die Anstalt Beschränkungen der Kultusfreiheit vornehmen, um den Strafvollzugszweck und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Behörden hatten dem Beschwerdeführer alternativ den Besuch eines orthodoxen Geistlichen angeboten.
Hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen wegen Arbeitsverweigerung an orthodoxen Feiertagen bestätigte das Bundesgericht ebenfalls die Entscheidungen der Kantonsregierung. Eine Befreiung von der Arbeitspflicht für jeden…