Sachverhalt
Der Gesuchsteller hat am 1. Januar 1976 eine selbstständige Tätigkeit als Architekt aufgenommen. Die Ausgleichskasse hat das ausserordentliche Verfahren zur Beitragsfestsetzung gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVV angewendet, da das Einkommen des ersten Jahres der selbstständigen Erwerbstätigkeit (1976) um mehr als 25% unter dem Durchschnittseinkommen der beiden Folgejahre (1977-1978) lag. Dies führte zum Aufschub des ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens auf die Beitragsperiode 1980/1981.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Ausgleichskasse Art. 25 Abs. 4 AHVV korrekt angewendet hat. Eine Einkommensschwankung gilt nämlich dann als besonders stark, wenn sie mindestens 25% beträgt und der Unterschied auch in absoluter Höhe erheblich ist. Im vorliegenden Fall überstieg das Einkommen der Jahre 1977/1978 dasjenige des Jahres 1976 um mehr als ein Viertel, was den Rückgriff auf das ausserordentliche Verfahren rechtfertigte.
Das Bundesgericht wies die Argumente des Gesuchstellers zurück, der eine Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des aktuellen Einkommens für alle Jahre bis 1981…