Sachverhalt
X., Schweizer Staatsbürger, war 2014 als Zollbeamter beim Schweizer Bund angestellt. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine Ehefrau arbeitet ebenfalls als Grenzwächterin in Frankreich mit einem Jahreseinkommen von netto 23'166 Euro. Die Familie ist in Frankreich wohnhaft. Für das Jahr 2014 wurde bei X. ein Quellensteuerabzug von 17'190 Fr. 60 vorgenommen, da ihm der Tarif C0 (Doppelverdienst ohne unterhaltsberechtigte Kinder) angewendet wurde. X. hat diese Besteuerung angefochten und beantragt, das tatsächliche Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen und die drei minderjährigen Kinder in die Berechnung des anwendbaren Tarifs einzubeziehen.Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde von X. in zwei Punkten statt
1. Die Struktur des Tarifs C, der das Einkommen des ausländischen Ehegatten pauschal einbezieht, führt zu einer Überbesteuerung des Steuerpflichtigen, wenn der ausländische Ehegatte ein geringes Einkommen hat. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 127 Abs. 2 BV. Solange diese Überbesteuerung nicht durch einen vom Steuerpflichtigen fristgerecht beantragten Antrag auf Nachbesteuerung korrigiert werden kann, muss die…