Sachverhalt

E. ist Vollzeitaushilfsangestellter der Stadtverwaltung Winterthur. Gemäss dem Reglement für Aushilfspersonal wird ein Sparkonto auf den Namen des Angestellten bei der Zürcher Kantonalbank eröffnet, auf das die Stadtverwaltung 5% des Lohns zu ihren Lasten und weitere 5% durch Lohnabzug einzahlt. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses kann der Angestellte über dieses Sparkonto nicht verfügen. Bei einer allfälligen Festanstellung wird der Kontostand ganz oder teilweise für den Erwerb einer Pension verwendet. Bei Austritt des Angestellten kann sich die Stadtverwaltung aus dem Sparkonto für ihre eigenen Forderungen bezahlt machen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Recht des Angestellten auf dieses Sparkonto vorerst nur eine ungewisse Erwartung darstellt, die nicht pfändbar ist.

Erwägungen

Nach Bundesrecht sind grundsätzlich alle Vermögensrechte des Schuldners pfändbar. Ein Recht, das in Wirklichkeit nur den Charakter einer solchen Erwartung hat, ist jedoch nicht pfändbar. Der entscheidende Grund ist, dass die Verwirklichung eines solchen Rechts, soweit sie rechtlich möglich wäre, zu einer sinnlosen Verschwendung des Vermögens führen würde. Ein allfälliger Erwerber des…