Sachverhalt
[G.], geboren am 21. Dezember 1962, wurde am 22. Oktober 1981 vom Jugendgericht des Oberlands für eine Reihe von Straftaten (insbesondere 26 Fälle von Diebstahl, teilweise in Banden begangen) verurteilt, die er zwischen 1979 und 1981 im Alter von 17 bis 19 Jahren begangen hatte. Das Gericht ordnete eine Maßnahme der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach dem Jugendstrafrecht an und verhängte eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für die Straftaten, die er nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hatte (qualifizierter Diebstahl in zwei Fällen mit einem Gesamtschaden von etwa 3'000 Franken, Verstöße gegen das SVG und das BetmG). Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde bis zur Aufhebung der Jugendstrafrechtsmaßnahme gemäß Art. 1 Abs. 4 VKL 1 ausgesetzt.
Nachdem [G.] in einer Lehrlingsanstalt untergebracht worden war, beging er im Oktober/November 1981 weitere Straftaten und wurde am 20. November 1981 inhaftiert. Nach seiner Entlassung am 3. Dezember 1981 wurde er am 15. Dezember 1981 in die Jugendanstalt Prêles zur Vollstreckung der am 22. Oktober 1981 angeordneten Maßnahme eingewiesen. Im Juli 1982 wurde ihm gestattet, die Anstalt für den Militärdienst zu verlassen, während dessen er eine Veruntreuung von Funkmaterial beging und am 22. April 1983 vom Militärgericht verurteilt wurde.
Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im November 1982 musste [G.] nicht mehr in die Jugendanstalt zurückkehren. Der Präsident des Jugendgerichts ordnete am 20. Dezember 1982 seine bedingte Entlassung aus der Jugendstrafrechtsmaßnahme mit einer einjährigen Bewährungszeit und Führungsaufsicht an. Allerdings beging er gegen Ende der Bewährungszeit im November/Dezember 1983 erneut eine Reihe von Diebstählen.
Bevor dieses neue Strafverfahren abgeschlossen war, erklärte das Jugendgericht des Oberlands am 25. Mai 1984 den Vollzug der ursprünglich ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten für vollstreckbar.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die vom Bundesrat in Art. 1 Abs. 4 VKL 1 erlassene Regelung das StGB nicht verletzt und durch die Delegation in Art. 397bis Abs. 1 Bst. d StGB gedeckt ist. Diese Regelung sieht vor, dass bei einem Straftäter im Übergang eine Freiheitsstrafe auch für Straftaten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen wurden, mit Strafaufschub bis…