Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen, [A.A.] , [B.A.] und [C.A.] , sind serbische Staatsangehörige. [A.A.] heiratete am 18. Dezember 2017 den kroatischen Staatsbürger [D.] und erhielt zusammen mit ihren Töchtern [B.A.] und [C.A.] eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Trennung im Mai/Juli 2018 und der Scheidung am 16. März 2021 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen vor dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht zu widerrufen. Sie berufen sich auf einen potenziellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 AIG (i.V.m. Art. 2 FZA) und machen geltend, dass bei ihnen ein allgemeiner Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliege.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerdeführerinnen einen vertretbaren Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung haben. Die Beschwerdeführerin 1 kann sich in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 AIG (i.V.m. Art. 2 FZA) berufen, da der kroatische (Ex-)Ehegatte nach wie vor in der Schweiz aufhält.
Das Bundesgericht geht dann auf die Frage ein, ob die Vorinstanzen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 umfassend schriftlich in das Verfahren einbringen konnte und dass eine mündliche Anhörung nicht erforderlich war. Die Vorinstanz durfte auch die von der Beschwerdeführerin 1 angerufenen Zeugen nicht anhören, da ihre Aussagen nicht entscheidrelevant waren.
Schließ…