Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz mit Strafbefehl vom 12. Februar 2019 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2019 einen neuen Strafbefehl, mit dem sie den Beschuldigten wiederum der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig sprach und die Strafe auf 40 Tagessätze zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 700.-- festlegte.

Das Bezirksgericht Schwyz erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 25. Juni 2020 schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00. Die Berufung des Beschuldigten wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 20. April 2021 vollumfänglich ab.

Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, den Berufungsentscheid aufzuheben und ihn von der gegen ihn erhobenen Anklage freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts nach Art. 113 Abs. 1 StPO und eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo".

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rüge der Verletzung des Aussageverweigerungsrechts unbegründet ist. Die Vorinstanz hat das Schweigen des Beschwerdeführers nur in untergeordneter Weise in ihre…