Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Raubes und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt. Die Verurteilung basiert auf den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die angab, der Beschwerdeführer habe sie über einen längeren Zeitraum sexuell missbraucht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Raubes und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gewandt und beantragt, er solle von diesen Vorwürfen freigesprochen werden.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und die Beschwerdefrist eingehalten hat.
2. Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt, da die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht alle relevanten Beweise abgenommen hat. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und dass die Beweise, die abgenommen wurden, ausreichend sind, um den Schuldspruch zu begründen.
3. Verurteilung wegen Raubes
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auch wegen Raubes verurteilt, da er der Beschwerdegegnerin 2 das iPhone 6s plus unter Anwendung von Gewalt weggenommen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das iPhone 6s plus nicht unter Anwendung von Gewalt weggenommen hat, sondern dass es ihm gehörte. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und dass die Beweise, die abgenommen wurden, ausreichend sind, um den Schuldspruch zu begründen.
4. Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt, da…