Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 8. August 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer wurde am 19. August 2019 erneut von der Kantonspolizei Zürich angehalten und wegen Widerhandlung gegen das AIG in Haft genommen. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ordnete die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers im Ausschaffungszentrum Aarau an. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau verlängerte die Haft bis zum 16. Juli 2020, 12 Uhr.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und seine unverzügliche Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Die Vorinstanz und das MIKA beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das SEM wies darauf hin, dass der Flughafen in Colombo aktuell geschlossen sei und Turkish Airlines die Flüge nach Sri Lanka bis zum 27. Mai 2020 eingestellt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Die Vorinstanz hat die Haft bis zum 16. Juli 2020, 12 Uhr, verlängert, weil sie der Ansicht war, dass der Vollzug der Wegweisung innerhalb der maximal zulässigen Haftdauer von hier 18 Monaten möglich sein würde.

Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz ihre Prognose, bei welcher sie grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum geniesst, auf eine falsche Prämisse gestützt hat. Die Vorinstanz hat nicht die gesamten Umstände des konkreten Falls berücksichtigt, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits acht Monate inhaftiert war und die…