Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war von 2004 bis 2014 Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volksschulen und Sport im Bildungsdepartement des Kantons Schwyz. Er war auch kantonaler Koordinator für die Nachwuchsförderung und Mitglied des Sportverbands [C.] . Der Beschwerdeführer eröffnete ein Konto bei der Bank [G.] , auf das die [D.] -Kommission Beiträge für die Sportförderung überwies. Der Beschwerdeführer verwendete die Gelder auf diesem Konto für die Nachwuchsförderung und für private Zwecke.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen ungetreuer Amtsführung, Betrugs und Urkundenfälschung. Das Kantonsgericht Schwyz sprach den Beschwerdeführer der ungetreuen Amtsführung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Erwägungen
1. Sachverhalt und Anklage
Der Beschwerdeführer wurde wegen ungetreuer Amtsführung, Betrugs und Urkundenfälschung angeklagt. Die Anklage betraf die Verwendung von Geldern aus dem Fonds zur Förderung des Sports für private Zwecke und die Führung eines Kontos bei der Bank [G.] .
2. Rechtliche Würdigung
Das Kantonsgericht Schwyz befand den Beschwerdeführer der ungetreuen Amtsführung schuldig, weil er die Gelder aus dem Fonds zur Förderung des Sports für private Zwecke verwendet und ein Konto bei der Bank [G.] geführt…