Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, heiratete am 27. Dezember 2001 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Frau. Am 23. August 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Im Jahr 2006 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ausländerrechtlich verwarnt. Der Beschwerdeführer stellte mehrmals ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, das jeweils abgewiesen wurde. Am 19. Juni 2017 ersuchte er erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, was vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 17. April 2019 und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da vorliegend auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht. Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt.
Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Vorbringen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzung der Mutwilligkeit nicht geprüft und sich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Urteil zwar in grundsätzlicher Weise zum Kriterium der Mutwilligkeit, widmete sich aber lediglich der Frage, worin der Unterschied zwischen einem erheblichen oder wiederholten und einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Verschuldung von ihrem Höchststand von Fr.…