Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1980 in die Schweiz ein und erhielt 1990 eine Niederlassungsbewilligung. Er heiratete eine türkische Staatsangehörige, die ihm 1982 im Rahmen des Familiennachzugs nachreiste. Das Ehepaar hat drei Töchter. Im November 2012 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und zog nach Istanbul, nachdem er sein Pensionskassenguthaben ausgezahlt hatte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ersuchte 2017 um Familiennachzug für ihren Ehemann, was vom Migrationsamt des Kantons Thurgau abgelehnt wurde. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Die Beschwerdeführenden gelangten an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer. Sie beriefen sich auf Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 8 EMRK.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte das Bundesrecht von Amtes wegen und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die gesetzliche Frist von fünf Jahren für den Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht einhalten konnten. Die Vorinstanz hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichts umfassend und korrekt wiedergegeben und dargelegt, dass der Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers für die hier massgebende Frage irrelevant ist.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Familientrennung aus freien Stücken herbeigeführt hatten und dass der Beschwerdeführer seine Niederlassungsbewilligung aufgegeben hatte, um sich in der Türkei selbständig zu machen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug korrekt…