Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine 1971 geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, hatte am 10. November 2012 in Deutschland die Lebenspartnerschaft mit einer 1973 geborenen EU-Angehörigen begründet. Am 11. Juni 2014 reichte die in der Schweiz wohnhafte EU-Angehörige ein Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 6. Dezember 2018. Am 15. Oktober 2016 trennten sich die in eingetragener Partnerschaft lebenden Frauen.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern widerrief die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Eine dagegen geführte Verwaltungsbeschwerde wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern abgewiesen. Das Kantonsgericht Luzern wies die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, es sei von einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung abzusehen und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG) berufen kann. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung.
Das Gericht stellte fest, dass die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG anknüpfen und somit voraussetzen, dass der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Es wies jedoch darauf hin, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt, dass im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens (FZA) ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln sind wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht berufen kann, da die eingetragene…