Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete 1988 eine serbische Staatsangehörige und erhielt 1990 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Seine Frau und die gemeinsame Tochter erhielten ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen. 1996 wurde der gemeinsame Sohn in der Schweiz geboren. 1997 erhielten der Beschwerdeführer und sein Sohn Niederlassungsbewilligungen. Die Ehefrau und der Sohn verliessen die Schweiz 2001. Der Beschwerdeführer stellte 2010 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn, das abgelehnt wurde. Er stellte weitere Gesuche, die ebenfalls abgelehnt wurden.
Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben und den Familiennachzug seiner Ehefrau zu gewähren. Das Kantonsgericht und der Staatsrat des Kantons Wallis beantragten, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Familiennachzug seiner Ehefrau hat. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung hat und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Das Gericht prüfte auch, ob die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug geltend gemacht hat. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 2001 geografisch getrennt lebten…