Sachverhalt
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz eröffnete ein Nachsteuerverfahren gegen die [B. AG] und ihren Alleinaktionär [A.] . Die Vorinstanz hiess die Beschwerden im Nachsteuerpunkt teilweise gut und wies sie im Steuerstrafpunkt ab. Der Alleinaktionär und die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.
Der Alleinaktionär rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz beantragte, der angefochtene Entscheid sei im Steuerstrafpunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Recht zur Verhängung von Steuerbussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung noch nicht verjährt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die formellen Rügen und Sachverhaltsrügen des Alleinaktionärs und kam zum Ergebnis, dass diese unbegründet seien. Das Bundesgericht erkannte, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform zum Schluss gekommen sei, hinsichtlich der Steuerperioden 2001 bis und mit 2004 sei die Verfolgungsverjährung eingetreten.
Im Nachsteuerpunkt erkannte das Bundesgericht, dass…