Sachverhalt

Das Ehepaar [A.A.] und [B.A.] hatte bis Ende Januar 2007 gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz in [U.] (Kanton Thurgau). Per 31. Januar 2007 meldete sich [A.A.] bei seiner Wohnsitzgemeinde ab, da er am 1. Februar 2007 im Rahmen einer Versetzung eine Stelle bei der [C. AG] (Sitz: [V.] ) in [W.] (Südafrika) antrat. [B.A.] wechselte per 22. August 2007 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach [X.] (Kanton Zürich), wo sie in das bereits im Juni 2006 durch das Ehepaar [A.] erworbene, im gemeinsamen Eigentum stehende Haus einzog.

[A.A.] verbrachte in der Folge 301 Tage im Jahr 2007, 309 Tage im Jahr 2008 und 197 Tage im Jahr 2009 in Südafrika, während es bei seiner Ehefrau [B.A.] 156 Tage im Jahr 2007, 202 Tage im Jahr 2008 und 156 Tage im Jahr 2009 waren. Während dieser Zeit lebten sie in einem von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Haus.

Im Februar 2009 gründete [A.A.] mit seiner Ehefrau [B.A.] die [D. AG] (Sitz: [X.] ), für welche [A.A.] nach seiner Pensionierung am 1. Juli 2009 weiterhin in Südafrika geschäftlich tätig wurde. Im Zuge seiner Pensionierung bezog das Ehepaar [A.] in Südafrika eine gemietete, selbst möblierte Dreizimmerwohnung. Ferner übernahm [A.A.] ein Verwaltungsratsmandat bei der [E.] Company (Sitz: [W.] , Südafrika).

Mit Veranlagungsverfügung vom 25. September 2013 wurde das Ehepaar [A.A.] und [B.A.] gemeinsam für die Steuerperiode 2010 veranlagt. Dabei ging das Kantonale Steueramt Zürich bei beiden von einer unbeschränkten Steuerpflicht aus. Die Beschwerdeführer gelangten gegen diese Veranlagung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2018 behandelt. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonale Steueramt Zürich zur Neuveranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Beschwerde zulässig ist und dass die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert sind. Die Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht rügen. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen.

Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass sie nachgewiesen haben, dass selbst das Kantonale Steueramt Zürich in seinen Steuererklärungsformularen und Einschätzungen für die Steuerperiode 2007 von einer freiwilligen Trennung der Ehegatten sowie einem Wohnsitz des beschwerdeführenden Ehemanns im Ausland ausgegangen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, diese Beweise zu würdigen und damit das rechtliche Gehör verletzt.

Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz nicht…