Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , behauptet, sie sei am 28. März 2016 von drei Armeeangehörigen beschimpft und tätlich angegriffen worden. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte das Strafverfahren ein, und die dagegen erhobene Beschwerde von [A.] wies das Obergericht des Kantons Zürich ab. [A.] beantragt nun, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und Anklageerhebung zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Privatklägerin und Opfer zur Beschwerde berechtigt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe und von der Einstellung in ihren Zivilansprüchen unmittelbar berührt sei. Sie beantragt auch, ihr sei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet hat, welche Ansprüche sie aus Art. 41 OR oder der behaupteten Verletzung ihrer Persönlichkeit ableiten will und wie sich der angefochtene Beschluss auf diese Zivilforderungen auswirken kann. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Das Bundesgericht geht weiter auf die Frage ein, ob die Beschwerdeführerin als Armeeangehörige Dritte im Sinne von Art. 135 Abs. 1 MG ist. Es stellt fest, dass die Haftung Militärangehöriger grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) richtet. Das Gesetz statuiert eine Kausalhaftung des Bundes für Schaden, den ein Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich…