Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 27. April 2011 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er wurde in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Am 9. Mai 2014 wurde er bedingt aus der Massnahme für junge Erwachsene entlassen. Nachdem er gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen hatte, wurde er am 9. März 2015 in den Massnahmevollzug zurückversetzt und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2016, mit dem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Abweisung des Antrags auf Rückversetzung in die Massnahme für junge Erwachsene sowie die Anordnung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers und kam zu folgendem Ergebnis: Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich während der Probezeit nicht bewährt hat, da er gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen hat. Die Rückversetzung in den Massnahmevollzug und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sind verhältnismässig und gerechtfertigt.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht verletzt hat, da dieser nicht in die Therapie des…