Sachverhalt

Die Eheleute [A.D.] und [B.D.] wohnen in St. Gallen. [A.D.] ist als Aussendienstmitarbeiter unselbständig erwerbstätig. Die Tochter von [A.D.] und [B.D.] , [C.D.] , absolviert seit dem 22. Oktober 2012 eine sechssemestrige, berufsbegleitende Ausbildung. In der Steuerperiode 2013 erzielte sie Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'332.--.

In den Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer Steuerperiode 2013 wurden von den Eheleuten [D.] als Berufskosten geltend gemachte Barzahlungen von [A.D.] für Provisionen und Akquisition an die [E. GmbH] von Fr. 59'570.-- nicht zum Abzug zugelassen. Ausserdem wurden der für [C.D.] geltend gemachte Kinderabzug sowie der Sparzinsenabzug nicht gewährt.

Die Eheleute [D.] erhoben Einsprachen gegen die Veranlagungen, die vom kantonalen Steueramt abgewiesen wurden. Eine von den Eheleuten [D.] gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen teilweise gut und gewährte einen Kinderabzug von Fr. 6'500.-- sowie einen Sparzinsenabzug von Fr. 700.--.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine von den Eheleuten [D.] gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde ab. Die Eheleute [D.] beantragten, das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen sei aufzuheben und es seien ihnen der beanspruchte Abzug für Berufskosten sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern für ihre Tochter [C.D.] der Kinder- und der Sparzinsenabzug zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt und festgestellt, dass die Vorinstanz ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen hat, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen, da die Beschwerdeführer den Nachweis der behaupteten…