Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde für die Steuerperiode 2010 im Kanton Zürich als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt. Er machte jedoch geltend, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Zug liege. Der Beschwerdeführer war von 2009 bis 2011 an der Adresse [Y.] strasse in [P.] /ZG gemeldet und behauptete, dass er bei seinem Bruder und seiner Schwägerin gewohnt habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in [O.] /ZH hatte, basierend auf Indizien wie Bancomatbezügen und Kreditkartenabrechnungen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Befragung seiner Ex-Frau, seines Bruders und seiner Schwägerin als Zeugen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz zu klären. Die Vorinstanz verweigerte die Zeugenbefragung und kam zum Schluss, dass die ESTV das rechtliche Gehör verletzt habe, diese Gehörsverletzung jedoch durch die Vorinstanz geheilt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie die Zeugenbefragungen verweigerte. Die Vorinstanz hätte die Zeugenbefragungen durchführen müssen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu klären.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt habe, indem sie der schriftlichen…