Art. 115 DBG
Beweisabnahme
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kantons- und Gemeindesteuer 20028 Zitierungen
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5 Zitierungen21.06.2006 · 5 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 2010 (Veranlagungsort)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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