Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, lebt seit 1991 in der Schweiz und hat eine Niederlassungsbewilligung. Er heiratete 2005 eine Landsfrau und hat drei Töchter. Der Beschwerdeführer stellte mehrere Nachzugsgesuche für seine Familie, die jedoch abgelehnt wurden. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung damit, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation nicht verbessert habe und keine wichtigen familiären Gründe für einen Nachzug der Familie ausserhalb der gesetzlichen Fristen bestünden.

Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und den Nachzug seiner Familie zu bewilligen. Er machte geltend, dass er sich bemühe, seine finanzielle Situation zu verbessern, und dass seine Familie in der Schweiz bleiben wolle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Familiennachzug hat. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation nicht verbessert habe und dass keine wichtigen familiären Gründe für einen Nachzug der Familie ausserhalb der gesetzlichen Fristen bestünden. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht geprüft habe, ob dem Kindeswohl durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden könne.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Fristenregelung von Art. 47 AuG die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder fördern soll. Es befand, dass der Beschwerdeführer die Fristen ungenutzt…