Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, erhielt am 7. Oktober 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einer Schweizerin. Die Partnerschaft wurde am 8. September 2015 in das entsprechende Register eingetragen. Im Dezember 2016 wurde eine polizeiliche Kontrolle am Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin durchgeführt, bei der die Partnerin den Bruder der Beschwerdeführerin als ihren Lebenspartner vorstellte. Daraufhin widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf eine Scheinpartnerschaft.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Widerrufsverfügung und die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab, und die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht eine Scheinpartnerschaft angenommen hatte. Es stellte fest, dass die Partnerin der Beschwerdeführerin den Bruder der Beschwerdeführerin als ihren Lebenspartner vorgestellt hatte und dass die beiden eine intime Beziehung unterhielten. Das Bundesgericht befand, dass diese Indizien auf eine Scheinpartnerschaft hindeuteten und dass die Vorinstanz zu Recht die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen hatte.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie nicht alle angebotenen Beweise abgenommen hatte. Es befand, dass die Vorinstanz aufgrund der bereits…