Sachverhalt

Die [X. AG] ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Gemeinde [U.] (Kanton Zürich). Das Grundstück war Teil des Flugfelds [X.] , das bis Ende 2009 von der Fluggruppe [X.] betrieben wurde. Die Fluggruppe [X.] verfügt noch immer über eine Betriebsbewilligung für das Flugfeld, kann diese jedoch nicht ausüben, da die [X. AG] die Nutzung des Grundstücks nicht mehr erlaubt. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verbot der [X. AG] und [A.] sowie weiteren, von diesen bevollmächtigten Personen, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern und zur Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern auf dem Areal des Flugfeldes [X.] und in einem Umkreis von 500m um das Flugfeld zu erteilen. Die [X. AG] beantragt die Aufhebung des Verbots.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und wurde rechtzeitig in der gesetzlichen Form erhoben. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt, da sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist.

Das Bundesgericht legt dem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Vorinstanz und das BAZL stützen sich auf verschiedene Vorschriften im 3. Titel der Aussenlandeverordnung, namentlich Art. 25 lit. e, Art. 30, Art. 32 lit. i und Art. 37 AuLaV. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Aussenlandungen in einem Abstand von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfelds vorbehältlich einer Bewilligung des BAZL nicht oder nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin zulässig sind.

Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass das Flugfeld [X.] nicht so behandelt werden kann, als ob es…