Sachverhalt
Der Beschwerdeführer 1, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1992 in die Schweiz ein und verfügt seitdem über eine Niederlassungsbewilligung. Er heiratete 2012 eine Landsfrau, die 2012 in die Schweiz einreiste und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Der Beschwerdeführer 1 wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen Raufhandels und eventualvorsätzlicher versuchter Tötung.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und wies ihn auf den Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug weg. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 wurde nicht verlängert und sie wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Beschwerdeführer 3 und 4, die beiden Kinder, wurden ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen.
Die Beschwerdeführer gelangten mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das die Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführer zogen die Sache weiter an das Bundesgericht.
Erwägungen
I. Formelles
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, soweit sie sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 richtet.
II. Sachverhaltsrügen und Rügen formeller Natur
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Rügen sind jedoch unbegründet, da die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat.
III. Beschwerdeführer 1
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts das private Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Beschwerdeführer 1 hat mit einer eventualvorsätzlichen versuchten Tötung sehr schwerwiegend gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen und selbst ein geringes Risiko künftiger Straftaten nicht toleriert werden muss.
IV. Beschwerdeführer 2-4
Die Beschwerdeführerin 2 hat grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, da sie mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet ist und die Ehegatten zusammenleben. Die getrennten Wohnorte der Ehegatten sind auf den Eintritt des Beschwerdeführers…