Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde 1981 wegen vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zu einer stationären Massnahme verurteilt. 1997 wurde er bedingt entlassen und unter Schutzaufsicht gestellt. Die Probezeit wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 11. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses und die Absehung von einer Verlängerung der Probezeit.

Die Vorinstanz stützte sich auf eine forensisch-psychiatrische Expertise, die eine qualifizierte Rückfallgefahr im Sinne von Art. 62a Abs. 3 StGB annimmt. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und hat keine Krankheitseinsicht entwickelt. Ohne regelmässige Medikamenteneinnahme besteht die Gefahr einer Exazerbation seiner Krankheit mit nicht absehbaren Folgen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung eine qualifizierte Rückfallgefahr annimmt. Die Expertise der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich bestätigt die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und empfiehlt die Weiterführung der Behandlung. Der Beschwerdeführer hat keine Krankheitseinsicht entwickelt und externalisiert jegliche Schuld.

Die Vorinstanz übernimmt die Einschätzung der Gutachter und geht von einer qualifizierten Rückfallgefahr aus. Der Beschwerdeführer vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Die Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben, ist zur Prävention schwerer Delikte indiziert und dient auch dazu, das aktuelle Setting und die relative Stabilität im…