Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich mit zwei Beschwerden in Strafsachen zu befassen, die von den Beschwerdeführern [A.] und [B.] eingereicht worden waren. Gegenstand der Beschwerden war die Abweisung ihrer Ausstandsgesuche gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts des Kantonsgerichts Basel-Landschaft durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführer waren wegen gewerbsmässigen Betrugs angeklagt und hatten sich gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts gewandt, da sie der Ansicht waren, dass diese in unzulässiger Weise vorbefasst seien.

Die Vorinstanz hatte die Ausstandsgesuche abgewiesen und die Beschwerdeführer hatten dagegen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab.

Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise vorbefasst seien, da sie bereits im ersten Berufungsverfahren mit der gleichen Sache befasst gewesen seien. Sie argumentierten, dass dies den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecke und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts nicht in unzulässiger Weise vorbefasst seien. Es stellte fest, dass die Vorinstanz in anderer Besetzung sachlich zuständig gewesen sei, um über die Ausstandsgesuche zu entscheiden, und dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen bereits in einem Mass festgelegt hätten, so dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheine.

Erwägungen

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts nicht in unzulässiger Weise vorbefasst seien. Es stellte fest, dass die Vorinstanz in anderer Besetzung sachlich zuständig gewesen sei, um über die Ausstandsgesuche zu entscheiden, und dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen bereits in einem Mass festgelegt hätten, so dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheine.

Das Bundesgericht befand weiter, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hätten, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts durch den Vizepräsidenten Markus Mattle beeinflusst worden seien. Es stellte fest, dass der Vizepräsident nicht wegen seines Verhaltens oder einer möglicherweise präjudizierenden Meinungsäusserung im Zusammenhang mit den vorliegenden Verfahren in den Ausstand treten musste.

Das…