Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , erhielt am 27. Januar 2012 eine Dividende von Fr. 89'760.-- von der [X. AG] , an der er als Verwaltungsrat beteiligt ist. Die Dividende wurde am 20. Dezember 2011 beschlossen. [A.] deklarierte die Dividende weder in seiner Steuererklärung 2011 noch in seiner Steuererklärung 2012. Erst nachdem das Kantonale Steueramt ihn am 11. März 2014 aufforderte, Unterlagen zur Dividendenausschüttung einzureichen, deklarierte er die Dividende nachträglich mit Schreiben vom 2. April 2014.

Das Kantonale Steueramt verweigerte die Rückerstattung der auf der Dividende erhobenen Verrechnungssteuer für das Jahr 2011, da die Dividende nicht in den Steuererklärungen deklariert worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb vor dem Spezialverwaltungsgericht Steuern des Kantons Aargau erfolglos.

[A.] beantragte daraufhin beim Bundesgericht, die Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 31'416.-- auf der Dividende von Fr. 89'760.-- zurückzuerstatten. Das Kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Nichtdeklaration der steuerpflichtigen Dividende eine versuchte Steuerhinterziehung darstelle oder ob sie spontan aus eigenem Antrieb erfolgt ist. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sei, da die Nichtdeklaration der Dividende geeignet sei, eine Steuerersparnis bei den direkten Steuern zu erwirken.

Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer die Kriterien einer selbstständigen Nachdeklaration der eingereichten Steuererklärung nicht erfüllt habe, da die Nachdeklaration nicht auf seine Initiative erfolgt sei, sondern erst nachdem die Steuerverwaltung bereits Kenntnis von der Dividende erlangt hatte. Eine solche Situation schliesst die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach der Rechtsprechung aus.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass ein dem Steuerpflichtigen…