Sachverhalt
Die [A. AG] , eine börsenkotierte Aktiengesellschaft, hielt im Steuerjahr 2011 eine hundertprozentige Beteiligung an der [B. AG] . Die [B. AG] war eine Investmentgesellschaft, die im Jahr 2009 eine Beteiligung von 3,53 Prozent an der [D. AG] erworben hatte und diese Beteiligung im Laufe des Jahres 2010 auf 11,75 Prozent ausbaute. Im September 2011 veräusserte die [B. AG] ihre gesamte Beteiligung an der [D. AG] mit Gewinn an einen unabhängigen Hedge Fonds.
Die [A. AG] , die Rechtsnachfolgerin der [B. AG] , beantragte für das Steuerjahr 2011 einen Beteiligungsabzug von 100 Prozent, da sie den Veräusserungsgewinn aus der Veräusserung der Beteiligung an der [D. AG] als qualifizierenden Beteiligungsertrag ansah. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug gewährte jedoch nur einen Beteiligungsabzug von 37,008 Prozent, da die Beteiligung an der [D. AG] nicht während der gesamten Mindesthaltedauer von einem Jahr im Besitz der [B. AG] gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen den Einspracheentscheid ab, der den Beteiligungsabzug von 100 Prozent bestätigt hatte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Mindestbeteiligungsquote und die Mindesthaltedauer nach Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 2007 kumulativ vorzuliegen haben. Die Vorinstanz hatte dies verneint und argumentiert, dass auch eine Teilbeteiligung, die während des gesamten Jahres gehalten wurde, aber nicht die Mindestbeteiligungsquote erreichte, als qualifizierender Beteiligungsertrag angesehen werden könne.
Das Bundesgericht folgte jedoch der Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 2007 klar ist und eine kumulative Voraussetzung von Mindestbeteiligungsquote und Mindesthaltedauer verlangt. Es führte aus, dass die Norm ein Junktim zwischen bruchteilsbezogener und zeitlicher…