Art. 18b DBG
Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bindungswirkung der Steuermeldung5 Zitierungen
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2Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kantons- und Gemeindesteuern 20072 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung1 Zitierungen
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selbständige Erwerbstätigkeit, Dividenden und Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden zwar nur zu 50 % besteuert, beitragsrechtlich sind sie beim Einkommen aber zu 100 % zu berücksichtigen (BGE 9C_270/2021)1 ZitierungenAB.2020.00011· 05.02.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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