Sachverhalt
Die Eheleute [A.X.] und [B.X.] geb. [Y.] , Beschwerdeführer, verfügen über eine Beteiligung von neun Prozent an der [C. AG] . Sie beantragten die sinngemässe Anwendung des Teilsatzverfahrens auf die Erträge aus ihrer Beteiligung, was jedoch von der Steuerkommission Aarau, dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgelehnt wurde.
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau und die Anwendung des Teilsatzverfahrens auf die Erträge aus ihrer Beteiligung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführer rügten Verstösse gegen die Rechtsgleichheit, die Gleichmässigkeit der Besteuerung und das Degressionsverbot.
Das Bundesgericht legte dar, dass das Steuerharmonisierungsrecht den Kantonen die Möglichkeit gibt, die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern zu mildern, indem sie die Beteiligungserträge auf Ebene der Anteilsinhaber in vermindertem Umfang erfassen. Der Kanton Aargau hat sich für das Teilsatzverfahren entschieden, das eine Besteuerung von 40 Prozent des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens vorsieht, wenn die steuerpflichtige Person mit mindestens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
Das Bundesgericht kam…