Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste 2004 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Er hielt sich bis 2007 illegal in der Schweiz auf und wurde mehrfach wegen illegalen Aufenthalts bestraft. 2009 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete eine in der Schweiz niedergelassene Kenianerin. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die letztmals bis zum 7. August 2013 verlängert wurde. Die Ehegemeinschaft wurde 2012 aufgegeben.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte 2014 das Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine gelungene Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Die Vorinstanz hatte einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration abgelehnt.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 2012 erfolgreich integriert ist, da er seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreitet, keine Schulden hat und sich korrekt verhält. Die Tatsache, dass er bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz strafrechtlich verurteilt wurde, schloss eine Integration nicht aus, da es sich um geringfügige Strafen handelte.

Das Bundesgericht befand, dass die Integration des Beschwerdeführers seit…