Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde von der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen wegen Verletzung der Berufsregeln gebüsst. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da sie als weitschweifig und ungenügend begründet angesehen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und machte geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es hat festgestellt, dass die Beschwerde weitschweifig und ungenügend begründet war und dass die Vorinstanz ihre Entscheidung ausreichend begründet hat.
Das Bundesgericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers geprüft, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz die Beschwerde ausreichend geprüft und die Entscheidung begründet hat.
Das Bundesgericht hat schließlich die Rüge des…