Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter Täuschung der Behörden, mehrfacher wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Geldstrafe bestraft.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hatte ursprünglich Anklage gegen [X.] erhoben, und das Bezirksgericht Zurzach hatte ihn teilweise schuldig gesprochen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch [X.] hatten Berufung eingelegt, und das Obergericht des Kantons Aargau hatte [X.] in zweiter Instanz schuldig gesprochen.

[X.] legte Beschwerde ein und beantragte, vom Vorwurf der Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden, der mehrfachen wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG freizusprechen und mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Strafzumessung willkürlich vorgenommen hatte. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die Veruntreuung war angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 15'000.-- zu hoch. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Strafzumessung nach Art. 49 StGB willkürlich vorgenommen hatte, da sie die Einsatzstrafe zu hoch angesetzt hatte. Die Vorinstanz hatte die Höhe der Einsatzstrafe auf 18 Monate festgesetzt, obwohl der Deliktsbetrag nur Fr. 15'000.-- betrug. Das…