Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.A.] war einziges Verwaltungsratsmitglied der [B. AG] mit Sitz in [U.] (SG). Zusammen mit seiner damaligen Ehefrau wurde er am 16. März 2005 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'400.-- nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
Nach Abschluss von Buchprüfungen bei der [B. AG] und der [C. AG] eröffnete das Kantonale Steueramt St. Gallen am 19. Juli 2012 hinsichtlich des vormaligen Ehepaars [A.] ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2003. Aufgrund des nachträglich zu besteuernden Einkommens von insgesamt Fr. 298'000.-- auferlegte es den vormaligen Eheleuten [A.] am 22. November 2013 Nachsteuern von Fr. 89'120.40 (Kantons- und Gemeindesteuern 2003) und von Fr. 44'621.55 (direkte Bundessteuer 2003).
Der Beschwerdeführer erhob am 14. September 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Aufrechnung von geldwerten Leistungen zum steuerbaren Einkommen im Betrag von Fr. 215'000.-- rückgängig zu machen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig erklärt und die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt teilweise lückenhaft dargestellt, aber das Bundesgericht hat den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG punktuell ergänzt.
Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Fr. 215'000.-- im Auftrag und in Vertretung der [D. AG] entgegengenommen, aber die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Betrag als Entgelt aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat den Gegenbeweis nicht erbracht, dass es sich bei der…