Sachverhalt

Die [X. AG] , Rechtsnachfolgerin der [Y. AG] , führte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 26. November 2013. Streitgegenstand bildete die Frage, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zug für die direkte Bundessteuer 2005 und 2006 zu Recht die nachträglich eingereichten, rektifizierten Jahresrechnungen der Jahre 2005 und 2006 der Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt hat.

Die [Y. AG] hatte ursprünglich Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 eingereicht, in denen sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'859'609.-- (2005) und Fr. 3'028'073.-- (2006) deklarierte. Später reichte die [X. AG] als Rechtsnachfolgerin rektifizierte Steuererklärungen ein, in denen sie den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 31'113.-- (2005) und Fr. 46'191.-- (2006) korrigierte.

Die Steuerverwaltung des Kantons Zug und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wiesen die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nicht erfüllt seien und das Treuhandverhältnis zwischen der [Y. AG] und ihrer Muttergesellschaft [X. AG] steuerlich nicht anerkannt werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung korrekt beurteilt hatte. Die Beschwerdeführerin konnte den Nachweis für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht erbringen, da die formellen Voraussetzungen des Merkblattes der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nicht erfüllt waren.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Steuerbehörden berechtigt seien, Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte demjenigen zuzuschreiben, auf dessen Namen sie lauten, und dass ein Nachweis des Treuhandverhältnisses als steuermindernde Tatsache dem Steuerpflichtigen obliege. Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hatte oder dass die Behebung des Mangels für das Verfahren entscheidend sein soll.

Das Bundesgericht befand,…