Sachverhalt
Die [A. GmbH] stellte am 29. November 2011 ein Gesuch für das Errichten eines freistehenden LED-Bildschirms für digitale Plakatwerbung auf Parzelle Nr. 997 an der Bielstrasse 11 in Oberbipp. Das Tiefbauamt des Kantons Bern kam in seinem Fachbericht zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse spürbar beeinträchtigen würde. Der Gemeinderat erteilte am 12. Februar 2013 den Bauabschlag. Die [A. GmbH] erhob Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde am 4. Dezember 2013 ab.
Die [A. GmbH] erhob am 3. Januar 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Erteilung der Baubewilligung an die Einwohnergemeinde Oberbipp zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorlagen. Die Beschwerdeführerin rügte, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen und habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf die beantragten Beweismittel verzichtet habe.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung erfüllt hatte und dass die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht substanziiert bestritten hatte. Das Gericht stellte fest, dass die hohe Verkehrsdichte auf dem fraglichen Strassenabschnitt und die mögliche Ablenkung der Fahrer durch die LED-Reklameanlage eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen könnten.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, dass die Vorinstanzen die Verkehrssituation zu Unrecht als komplex qualifiziert hatten. Es stellte fest, dass die Vorinstanzen ihre Ausführungen zu den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden waren und dass die Beschwerdeführerin ihre Einwände nicht überzeugend begründet hatte.
Schließlich wies das…