Art. 96 SSV

Grundsätze

1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
  1. a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
  2. b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
  3. c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2 Stets untersagt sind Strassenreklamen:
  1. a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
  2. b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
  3. c. in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
  4. d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wirtschaftsfreiheit, Gemeindeautonomie; Plakatmonopol auf privatem Grund
    · 13.11.2001 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.12.2004 · 15 Zitierungen
  • 30.07.2007 · 14 Zitierungen
  • Bauvorhaben LED-Bildschirm für digitale Plakatwerbung
    · 02.05.2014 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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