Art. 96 SSV
Grundsätze
1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
- a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
- b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
- c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2 Stets untersagt sind Strassenreklamen:
- a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
- b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
- c. in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
- d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wirtschaftsfreiheit, Gemeindeautonomie; Plakatmonopol auf privatem Grund5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen16.12.2004 · 15 Zitierungen
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14 Zitierungen30.07.2007 · 14 Zitierungen
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Bauvorhaben LED-Bildschirm für digitale Plakatwerbung12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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