Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Dr. [A.] , wandte sich mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, um die Nichtigkeit einer Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 1. Juli 2011 feststellen zu lassen. Die Verfügung war gegen die [X.] Fonds Management AG ergangen und enthielt Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, ohne dass er vorher angehört worden war. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verfügung nichtig sei, weil er nicht angehört worden sei und die FINMA seine Parteistellung verletzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Feststellungsbegehren nicht ein und wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, um die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der FINMA zu erreichen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Drittinteressierter möglicherweise Parteistellung gehabt haben könnte, aber nicht Adressat der Verfügung war. Die FINMA hatte dem Beschwerdeführer die Verfügung nicht eröffnet, aber er hatte durch ein Schreiben der FINMA vom 21. Dezember 2011 Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erhalten.
Das Bundesgericht befand, dass die Unterlassung der Eröffnung der Verfügung nicht zur Nichtigkeit führt, wenn die betroffene Person dennoch Kenntnis von der…