Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, A. und [B.C.] -[D.] , legten in ihren Steuererklärungen 2008, 2009 und 2010 einen Liquidationsgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligung an der [X.] KG in Deutschland aus. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau ermittelte im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2011, dass der Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung auf einem Wertschriftendepot bei einer deutschen Bank lag und dass die daraus stammenden Erträge in den Jahren 2009 und 2010 nicht deklariert worden waren. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau und die Eidgenössische Steuerverwaltung (für die direkte Bundessteuer) beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der Eheleute [C.] -[D.] kantonal letztinstanzlich ab. Dagegen haben A. und [B.C.] -[D.] beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau zu Recht ein Nachsteuerverfahren durchgeführt hat. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass sie sich bei der Deklaration der Erträge aus dem Wertschriftendepot geirrt hätten und dass die Steuerverwaltung dies hätte erkennen müssen.
Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass die Steuerverwaltung aufgrund der Deklaration der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass es sich um einen in der Höhe nicht abschliessend feststehenden Anspruch handelte, der noch nicht zur Auszahlung gelangt war und daher auch keine laufenden Erträge abwarf. Der Deklarationsfehler der Beschwerdeführer war auf jeden Fall nicht klar ersichtlich bzw. offensichtlich.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Steuerverwaltung…